Satzung des Vereins
„Angehörigengruppe Mittelhessen e.V.“
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Angehörigengruppe Mittelhessen e. V
- Sitz des Vereins ist Gießen.
- Der Verein ist im Vereinsregister von Gießen unter der Nummer VR 2472 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist:
1.1 Hilfe und Unterstützung der Angehörigen psychisch Kranker.
1.2 Aufklärung und Information über psychische Krankheiten. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3.1 Förderung von Selbsthilfegruppen
3.2 Organisation von Vorträgen 3.3 Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können betroffene Angehörige sowie andere Personen oder Körperschaften sein, die die Vereinszwecke unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres fällig.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand spätestens 30 Tage vorher schriftlich anberaumt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell. Der Vorstand entscheidet darüber nach seinem Ermessen. Beim Online-Verfahren werden den Mitgliedern das spezifische Zugangswort und der gesonderte Chat-Raum spätestens 12 Stunden vor der Versammlung per E-Mail bekannt gegeben. Die Mitglieder müssen ihre Identität beim Zugang durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1.1 Bestimmung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
1.2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
1.3 Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts des/der Kassenprüfers/in
1.4 Entlastung des Vorstands
1.5 Wahl des Vorstands
1.6 Wahl des /der Kassenprüfers/in
1.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
1.8 Änderung der Satzung
1.9 Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung verzichtet einstimmig darauf.
- Für den geschäftsführenden Vorstand werden bis zu drei Mitglieder gewählt. Für den erweiterten Vorstand (Beisitzer/innen) werden bis zu sieben Mitglieder gewählt. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird u.a. festgelegt, welches Vorstandsmitglied für welchen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Ergebnisse der Zusammenkünfte des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
§ 9 Vereinsvermögen
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke nach den gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Entstandene Kleinstaufwendungen werden den Mitgliedern des Vorstandes pauschal abgegolten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei freiwilligem Austritt. Ein Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Posteingang 31.12.) in schriftlicher Form erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet ferner bei Ausschluss aus wichtigem Grund; darüber entscheidet der erweiterte Vorstand in der Vorstandssitzung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Ausschlussgrund ist insbesondere die Nicht-Zahlung des Beitrags trotz Mahnung.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen der Angehörigen psychisch Kranker e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gießen, den 12.12.2000,
geändert im Dezember 2005,
zuletzt geändert am 14. Juli 2022